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Gläserne Mitarbeitende

Videoüberwachung

Weshalb ist Videoüberwachung nur mit grosser Zurückhaltung einzusetzen?

Kameras haben negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden von Mitarbeitenden sowie das Betriebsklima und können zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen.

 

Dürfen Arbeitgebende verdeckte Überwachungskameras installieren? Nein, die Mitarbeitenden sind vorgängig zu informieren und in den überwachten Bereichen sind Hinweisschilder anzubringen.

Dürfen Arbeitgebende das Verhalten der Mitarbeitenden mit Kameras kontrollieren? Grundsätzlich nein, ausser aus Gründen der Produktions- oder Personalsicherheit, z. B. in Tresorräumen oder bei gefährlichen Maschinen. Selbst dann ist auf die Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden gebührend Rücksicht zu nehmen, indem die Bildausschnitte die Mitarbeitenden möglichst wenig erfassen.

Die Videoaufnahmen sind frei zugänglich auf dem Firmenserver. Ist dies zulässig?

Nein. Das Bildmaterial muss passwortgeschützt und nur für autorisiertes Personal zugänglich sein. Wenn kein Grund für die Aufbewahrung mehr vorliegt, sind die Aufnahmen zu löschen.

E-Mails und Surfverhalten

Dürfen Arbeitgebende E-Mails und das Surfverhalten auswerten? Im Prinzip ja, aber nicht systematisch, also nicht sämtliche Daten. Es gibt Ausnahmen, z. B. bei einer Bank, die ihre Compliance-Anforderungen erfüllen muss. Im Arbeitsverhältnis dürfen Arbeitgebende die gewonnenen Informationen aber nur benutzen, wenn sie vorgängig über die Möglichkeit der personenbezogenen Kontrolle informiert haben.

Dürfen Arbeitgebende private E-Mails lesen? Nein, selbst dann nicht, wenn sie die private E-Mailnutzung untersagt haben. Für Arbeitgebende muss es jedoch erkennbar sein, dass es sich um private E-Mails handelt.

Dürfen Mitarbeitende über die Geschäfts-E-Mail private Nachrichten versenden?

Ja, sofern die Arbeitgebenden dies nicht explizit untersagen und nur im üblichen Umfang.

Telefonüberwachung

Ist die Erfassung von Randdaten wie Telefonnummern, Anrufdauer etc. gestattet?

Ja, die Überwachung dieser Daten ist, falls sie vorgängig kommuniziert wurde, erlaubt.

Dürfen Arbeitgebende Telefonate mithören und aufzeichnen? Ja, sofern es der Leistungskontrolle dient oder die Beweissicherung dies erfordert, aber nicht systematisch. Alle Gesprächsteilnehmenden müssen jeweils vorgängig eindeutig darüber informiert werden.

Können Arbeitgebende gestützt auf die Telefonüberwachung ihr Personal sanktionieren? Übermässige Nutzung der Telefonanlagen, die nicht im Interesse der Arbeitgebenden ist, kann ein Anlass für Sanktionen sein. Die Möglichkeit der Sanktionierung muss vorgängig bekannt sein.

Recht auf Auskunft / Klärung
durch Nutzungsweisung

Allgemein gilt, dass Arbeitnehmende jederzeit Auskunft darüber verlangen dürfen, ob und welche Daten über sie zu welchem Zweck bearbeitet werden.

Ratsam ist eine Nutzungsweisung für technische Hilfsmittel (ICT-Weisung). Sie schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine klare Handhabung.

 

Claudia Eugster, Rechtsdienst des Kaufmännischen Verbands Zürich